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Winterdienst

Der Maschinenring ist Qualitätsführer im Winterdienst und bietet zuverlässige Schneeräumung für Privathaushalte sowie für Unternehmen.

Die Winterdienstleister des Maschinenrings kommen aus den jeweiligen Regionen und sind bestens ausgestattet – so erfolgen Schneeräumung und Streuung jederzeit rasch und zuverlässig.


10 Regeln zur Räumpflicht

Quelle: 27.12.2016, Maschinenring Deutschland

1. Wer ist wofür verpflichtet?
Sobald der erste Schnee gefallen ist, kommen auf Eigentümer ungeliebte Pflichten zu. Hausbesitzer sind dafür verantwortlich die Gehwege vor Ihrem Grundstück so zu räumen, dass keine Gefahr für Fußgänger besteht. Dabei gilt eine Breite von ca. 2 Metern, so dass mindestens 2 Personen nebeneinander vorbeigehen können.

Gehweg und Zuwegungen müssen bei Glätte gestreut und gegebenenfalls von Schnee befreit werden. Bei einem öffentlichen Gehweg ist dies Aufgabe der Gemeinde. Diese nutzen jedoch nahezu überall die gesetzliche Möglichkeit diese Pflicht an die Anwohner (Hauseigentümer der jeweiligen Straße) zu übertragen.

Der Winterdienst bzw. die örtliche Satzung der jeweiligen Gemeinde schreibt die Befreiung der Gehwege von Schnee und Eisglätte vor.

2. Eigentum und Miete
Grundsätzlich ist dies Aufgabe des Grundstückeigentümers, jedoch kann diese Pflicht durch eine Regelung im Mietvertrag an die Mieter übertragen werden. Dennoch muss der Vermieter oder Grundstückseigentümer dafür Sorge tragen, dass dieser der Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommt.

3. Zeitpunkt
Damit die Nachbarn nachts nicht gestört werden, gilt die Räumpflicht für Gehsteige in der Regel nur zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr – An Sonn- und Feiertagen beginnt diese meist erst ab 09:00 morgens. In dieser Zeit haben die Gehwege jedoch frei zu sein, auch wenn das zur Not heißt stündlich zu räumen. Genaueres regeln die kommunalen Satzungen.  

Achtung bei Berufstätigen: Berufstätige sind nicht von der Räumpflicht ausgenommen. Sollte man seiner Pflicht nicht nachkommen können, muss man dafür sorgen, dass dies durch Dienstleister geschieht.

4. Häufigkeit
In der Regel hat ab 07:00 Uhr – an Sonn- und Feiertagen ab 09:00 Uhr geräumt zu sein, außer wenn die örtlichen Satzungen andere Zeiten regeln. Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen, bei Dauerschneefall oder Eisregen ist man von der Räumpflicht entbunden. Sobald jedoch der Niederschlag wieder nachlässt, muss der Gehweg wieder sauber geräumt und gestreut werden.

5. Streumittel
Sand oder Splitt sind mittlerweile die optimalen Streumittel, da sie umweltbewusst und später wieder leicht zu beseitigen sind. Ob und wo man im Winter beim Streuen Salz als Streumittel verwenden darf, ist in den Satzungen & Verordnungen der Kommunen und Städten geregelt.

6. Entsorgung
Sobald es mehrere Tage dauerhaften Schneefall hat, türmen sich Berge von Schnee, der beiseite geschafft wurde. Und hier frägt man sich immer wieder – wohin nur mit dem ganzen Schnee?

Schneehaufen sind an der Straßenseite des Gehwegrandes zu lagern. Bei der Lagerung des Schnees ist unbedingt darauf zu achten, dass weder Fuß- noch Straßenverkehr behindert werden.

Achten Sie auch auf die Freihaltung von Rinnsteinen, Ein- und Ausfahrten, Bushaltestellen, Telefonzellen…

7. Dachlawinen und Eiszapfen
„Alles Gute kommt von oben“ trifft in diesem Fall nicht zu. Hausbesitzer haften für Folgeschäden durch herunterkommende Dachlawinen und Eiszapfen.

Um unnötigen Ärger zu vermeiden, können Schneefangsysteme weiterhelfen. Teilweise sind diese sogar vorgeschrieben. Die Pflicht von Schneefangsystemen wird in der jeweiligen Bauordnung der Bundesländer oder in kommunalen Satzungen fest geregelt.

8. Winterdienst ist absetzbar
Grundsätzlich ist Jeder dazu verpflichtet auf seinem Grundstück seinen Winterdienstpflichten nachzukommen. Ist man selbst dazu nicht in der Lage, da man z.B. berufstätig ist, kann die Räumpflicht auf einen Dienstleister übertragen werden. Diese Arbeitskosten können dann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abgesetzt werden. Als haushaltsbezogene Dienstleistungen können Sie gesamt in einem Jahr höchstens 20.000 Euro Kosten ansetzen und davon 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abziehen. Achten Sie darauf, dass Sie sich für die Dienstleistung immer eine Rechnung geben lassen und den Betrag überweisen.

Quelle: www.finanztipp.de

9. Haftpflichtversicherung
Prüfen Sie vor dem Winter, ob Ihre Haftpflichtversicherung bei Schäden eintritt, die durch nicht geräumte Gehwege und Flächen entstehen. Schließlich kommt es häufig vor, dass ein Passant ausrutscht und sich verletzt. Mit der richtigen Absicherung kann soweit nichts passieren.

10. Der nächste Sommer kommt bestimmt
Und zu guter Letzt – auch wenn bei einem harten Winter das Räumen und Streuen für manche zur Belastung wird – etwas Schönes hat die weiße Winterlandschaft ja doch an sich. Und als Trost für alle, die sich sehnlichst keinen Schnee wünschen – Der nächste Sommer kommt bestimmt.
 

Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema

Ralf Henopp vom Maschinenring Hunsrück
Ralf Henopp

Sommer- & Winterdienst, Disposition Containerdienst (Privatkunden & Kommunen)

Tel: 06761/ 96030 - 12

E-Mail: rhenopp@mr-hunsrueck.de

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